Für eine Modernisierung der Staats-Kirchen-Beziehungen

Das Verhältnis zwischen Staat und Kirche beschäftigt mich bereits einen Großteil meines politischen Lebens. Allein in diesem Tagebuch habe ich ungezählte kleinere und größere Beiträge zu den diversen Fragen des Arbeitsrechts bei kirchlichen Einrichtungen, dem Problem der Kirchensteuer, aber auch der Staatsleistungen verfasst. Als Linker und Christ sehe ich – und das mache ich immer wieder deutlich – vor allem auf einer ethischen Ebene viele Schnittpunkte zwischen Sozialismus und gelebtem Glauben. Nächstenliebe, die Sozialbindung des Eigentums, aber auch die Verantwortung für eine nachhaltige und solidarische Gesellschaft lassen sich aus christlichen ebenso wie aus sozialistischen Urtexten ableiten.

Dieses Verbindende zu betonen heißt freilich nicht, dasjenige zu übersehen, was an der Institution Kirche wie an den Beziehungen zwischen ihr und der Sphäre des Staates reformbedürftig ist.

Denn indem wir die menschgemachte Institution Kirche, die von den Glaubensinhalten zunächst erst einmal unterschieden werden muss, so einrichten, dass sie nicht den lebendigen Glauben in erstarrten und überkommenen Strukturen und Traditionen erstickt, tun wir einen guten Dienst an der Möglichkeit, in einer immer schneller werdenden Welt überhaupt noch glauben zu können.

Erst in der vergangenen Woche habe ich zu diesen dringend notwendigen Änderungen  mit dem SPIEGEL ausführlicher gesprochen. Grundsätzlichen Reformbedarf sehe ich auf mehreren Ebenen.

Zum einen kann und werde ich als Gewerkschafter nicht aufhören, das kirchliche Arbeitsrecht, das vielmehr ein Sonderarbeitsrecht ist, zu kritisieren. Vorab mache ich aber deutlich: Ich rede im Folgenden nicht über das Arbeitsrecht DER Kirche, wenn wir uns in den Bereich des Gottesdienstes und des Glaubens selbst begeben. Hier kann, darf und soll die Kirche selbst regeln. Dieser Tendenzschutz steht der Kirche natürlich genauso zu wie anderen Verbänden oder Gewerkschaften auch. Aber: Sobald kirchliche Betriebe (Schulen, Pflegeeinrichtungen etc.) ganz regulär am marktwirtschaftlichen Wettbewerb partizipieren oder im Rahmen der Subsidiarität Aufgaben erledigen (Caritas, Diakonie etc.) sind sie Mitwettbewerber wie andere Sozialbetriebe auch. Hier darf der sog. „Dritte Weg“ keine Rolle mehr spielen.

Wer sich mit seiner Geschichte beschäftigt, blickt tief in die nationalsozialistisch imprägnierten Abgründe der deutschen Kirchengeschichte. Es war der Kirchenrechtler Werner Kalisch (1912-1999), vor 1945 den Nationalsozialisten treu ergeben, der nach dem Zweiten Weltkrieg das totalitäre NS-Prinzip der „Dienstgemeinschaft“ – wenigstens für die Kirchen – in die neue Zeit rettete. So schreibt Kalisch:

„Gerade dieses Kampfmittel des Streiks, das häufig benutzt wird, um den Abschluss oder die Abänderung von Tarifverträgen zu erzwingen, zeigt, wie das Institut des Tarifvertrags einer säkularen Vorstellungswelt entstammt, die mit dem Wesen der Kirche zutiefst im Widerspruch steht. In der Kirche kann es keinen Streik geben, weil Christus der Herr der Kirche ist und alle Diener der Kirche im Dienst Christi stehen. Deshalb kann es auch keinen legitimen Gegensatz zwischen Kirchenleitung und Gesamtheit der kirchlichen Dienstnehmer und schon gar nicht einen Machtkampf zwischen beiden oder gar zwischen Kirchenleitung und einer außerhalb der Kirche stehenden Arbeitnehmervereinigung geben. Deshalb ist der Tarifvertrag ein für den Kirchendienst nicht angemessenes Mittel zur Bestimmung des Inhalts der Einzelarbeitsverträge.“ (zitiert nach Klute, Das kirchliche Sonderarbeitsrecht, 2021, S.83)

Stellen wir diesem Zitat nunmehr Paragraph 2 des NS-„Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in Öffentlichen Verwaltungen und Betrieben“ aus dem Jahr 1934 gegenüber. Dort heißt es:

„Der Führer einer öffentlichen Verwaltung oder eines öffentlichen Betriebes entscheidet gegenüber den in ihnen beschäftigten Arbeitern und Angestellten als der Gefolgschaft in allen Angelegenheiten …. Der Führer sorgt für das Wohl der Beschäftigten. Diese haben ihm die in der Dienstgemeinschaft begründete Treue zu halten und eingedenk ihrer Stellung im öffentlichen Dienst in ihrer Diensterfüllung allen Volksgenossen Vorbild zu sein.“ (zitiert nach https://de.wikipedia.org/wiki/Dienstgemeinschaft)

Was beobachten wir? Beide Texte konstruieren eine Interesseneinheit dort, wo in der Realität strukturelle Interessengegensätze vorherrschen – nämlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im einen Fall werden diese Gegensätze verdeckt durch die Behauptung, dass alle Mitarbeiter der Kirche ebenso wie ihr Arbeitgeber unter Christi Dienst täten und allein schon deshalb ein Gegensatz zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht bestehen könne. Im anderen Fall wird das Führerprinzip als soziale Verpflichtung zwischen Führenden und Geführten konstruiert, die Meinungsunterschiede gar nicht zulassen könne.

Es ist meiner Meinung nach ganz und gar inakzeptabel, dass im Jahr 2022 eine Institution wie die Kirche in Betrieben, die zu ihr gehören, den dortigen Mitarbeitern Streiks verbietet und sich nicht an Tarifverträge hält unter Verweis auf Gesetze und Rechtsbegriffe, die ihre geistigen Wurzeln in der NS-Zeit haben. Im Bundestag wird über diese Überbleibsel vordemokratischer Zeit immer wieder gestritten – bislang ohne Ergebnis. Es bleibt zu hoffen, dass die neue Ampel-Regierung hier endlich einen Weg weist.

Zum anderen halte ich es für geboten, die Staatsleistungen abzuwickeln und endgültig abzulösen. Die Staatsleistungen müssen als Ergebnisse des Reichdeputationshauptschlusses von 1803 begriffen werden. Kirchliches Eigentum wurde vom preußischen Staat angeeignet, wobei letzterer im Gegenzug sogenannte Ewigkeitszusagen an die Kirchen machte. Diese Verquickung von Staat und Kirche, die letztlich im Kaiserreich in eine Allianz aus „Thron und Altar“ mündete, sicherte nicht nur die feudalen Pfründe der Kirchen und Fürsten, sondern stützte auch den autoritären Staat des Kaisers. Im Endeffekt sind sie eine riesige Finanzspritze des Staates für die Kirchen, die mit diesem Geld – ohne dem Geber nachweispflichtig zu sein – Amtsträger bezahlen, aber auch andere kirchliche Bedarfe abdecken können. Diese Rechtsinstitution wurde nach dem Sturz der Monarchie in die Weimarer Reichsverfassung (Art. 138 WRV) (und später auch in das Grundgesetz – Art.140 GG) übernommen – allerdings bereits dort mit der Aufforderung an die Länder, diese Staatsleistungen durch Landesgesetzgebung letztgültig abzulösen und damit zu beenden. Auch nach über 100 Jahren ist dieses noch nicht geschehen und so fließen jährlich knapp 600 Millionen Euro vom Staat in Richtung der Kirchen und zementieren damit einen historisch völlig überholten Sonderstatus der Amtskirchen, der einer multikulturellen und damit auch multireligiösen gesellschaftlichen Realität im 21. Jahrhundert in keinster Weise mehr entsprechen kann.

Schließlich werden wir nicht umhinkommen, auch das Problem der Kirchensteuer anzupacken. Dazu habe ich mit anderen eine Studie der Rosa-Luxemburg-Stiftung angestoßen. Der dort erarbeitete Vorschlag ist ebenso einleuchtend wie gut erprobt. Anstelle einer regulären Kirchensteuer, der sich jeder Menschen durch Austritt aus der jeweiligen Amtskirche entziehen kann, wird dort ein Vorgehen nach italienischem Muster avisiert. Dort zahlt jeder Steuerpflichtige eine Kultur- oder auch Mandatssteuer („otto per mille“). Er kann selbst entscheiden, ob diese Steuer einer Religionsgemeinschaft oder aber staatlichen Sozial- und Kulturprojekten zufließen soll. Dieser Weg wäre, so die Verfasser der Studie, „eine religionsverfassungsrechtlich überlegene Form der Finanzierung von Religionsgemeinschaften, die die Privilegien und den Sonderstatus des Kirchensteuerrechtssystems überwindet.“ (RLS, 2020, S.6)

Klar ist, dass für einen Transfer dieses Konzeptes nach Deutschland entscheidende verfassungs-und steuerrechtliche Regelungen überarbeitet werden müssten. Das wäre es aber allemal wert und könnte ganz nebenbei auch die unsäglichen Debatten um die Gemeinnützigkeit zivilgesellschaftlicher Akteure (bspw. CAMPACT oder des VVN-BdA) beenden.

Warum schreibe ich das alles? Sicher nicht, weil ich die Religiosität, den Glauben oder die Kirche angreifen oder beleidigen will. Im Gegenteil: Nur, wenn wir schnell alte und völlig aus der Zeit gefallene Privilegierungen  der beiden großen Kirchen abschaffen, können wir einen Zustand erreichen, in dem eine Gleichbehandlung aller in Deutschland vertretenen Glaubens- und Religionsgemeinschaften Realität wird. Damit sichern wir nicht nur die Multireligiosität unseres Landes, sondern entziehen einer Religionsfeindlichkeit die Grundlage, die dankbar all die Sonderrechte der Kirchen aufgreift, um mit der Kritik an ihnen gleich den Glauben als Ganzes entsorgen zu können. Das ist nicht mein Weg. Als gläubiger Mensch weiß ich um die trostspendende Kraft der Religionen. Jeder Mensch muss das Recht haben, zu seinem Gott – sei es nun ein abrahamitischer oder nicht- beten zu dürfen ohne sich dafür rechtfertigen zu müssen. Vor die letzten Dinge gestellt sind wir als gläubige Menschen ebenso wie als nicht-gläubige. Hier gibt es nicht Wahrheit und Lüge, sondern nur vermuten oder aber glauben. Beides ist legitim. Auch und gerade deshalb müssen wir das Verhältnis zwischen Kirche und Staat neu denken. Es ist höchste Zeit.