Wenn Politiker geschäftliche Briefe schicken
Landtagsabgeordneter Christian Köckert,(CDU), im Nebenberuf auch Vorstandsvorsitzender einer Holding namens Immoprima AG, verwendete in einem Geschäftsbrief, den er 2005 als Vorstandsvorsitzender (der Immoprima AG) unterzeichnete, seine Amtsbezeichnung “MdL” abgekürzt für Mitglied des Landtages. In einem anderen Geschäftsbrief beide liegen der TLZ in Kopie vor findet sich ein Hinweis auf das Landtagsmandat mit dem MdL-Kürzel auch beim CDUAbgeordneten Siegfried Wetzel, damals Vorsitzender des Immoprima-Aufsichtsrates.
Darf das sein? Nein, sagt Deutschlands bekanntester Verwaltungsrechtler, der Speyerer Professor Hans Herbert von Arnim.
Mit Sachverhalt, Datum und Inhalt des Schreibens konfrontiert antwortete Christian Köckert der TLZ: “Mir ist nicht bewusst, dass ich mit dem Mandat in geschäftlichen Dingen hausieren gehe.” Ob er das Kürzel “MdL” geschäftlich gebräuchlich verwende, das müsse er nachprüfen. Für seine Nebentätigkeiten habe er extra Visitenkarten, auf denen nicht einmal überall das “Minister a.D.” stehe. Diese Abkürzung zu verwenden, ist ihm gestattet.
Für seinen Eisenacher Landtagskollegen Heiko Gentzel (SPD) ist der Gebrauch des Kürzels “MdL” in nebengeschäftlichen Angelegenheiten ein klarer Verstoß gegen die Verhaltensregeln. “Das impliziert, dass man Verbindungen hat”, begründete er. Selbstverständlich brauche es immer einer Einzelfallprüfung, doch, so der Oppositionspolitiker: “Jemand, der vernünftig nachdenkt, unterlässt das. So schafft man sich erst gar nicht Angriffspunkte.”
Grundsätzlich geht es in diesem Fall um die Frage: Wie kann verhindert werden, dass die Repräsentanten des Volkes die ihnen anvertraute Macht für eigene Interessen nutzen statt für die Belange des ganzen Volkes, wie es Grundgesetz und Landesverfassungen verlangen? Darüber haben sich die Philosophen schon seit Jahrtausenden den Kopf zerbrochen, schreibt Hans Herbert von Arnim in einem Aufsatz. Dass es so schwierig ist, die Gemeinwohlverpflichtung von Abgeordneten zu sichern, begründet er unter anderem damit, dass es die Parlamente selbst sind, die über den rechtlichen Status ihrer Abgeordneten entscheiden - also “in eigener Sache” tätig sind.
Im Freistaat haben sich Amtsträger des Landtages mit dem Thüringer Abgeordnetengesetz ein Regular gegeben, dessen Schärfe allerdings noch nie getestet wurde. Jedenfalls nicht in der Dienstzeit von Landtagspräsidentin Dagmar Schipanski (CDU). Was Verstöße gegen die Verhaltensregeln für Mitglieder des Thüringer Landtages betrifft, so die Präsidentin im TLZ-Gespräch, “musste ich noch nie eingreifen”. Dem Gesetz selbst misst sie “einen hohen Stellenwert bei”. Schließlich regele es den Umgang miteinander, und an die Regeln würden sich auch alle Abgeordneten halten, ist die erste Frau im Freistaat sicher. Als Verstoß gegen die Verhaltensregeln gilt z.B. wenn ein Abgeordneter, ohne tatsächliche Arbeit zu leisten, ein Rechtsverhältnis eingegangen ist, in dessen Folge der Zahlende von ihm lediglich Lobbyarbeit im Landtag für ihn verlangt. In Verhaltensregel VI des Thüringer Abgeordnetengesetzes steht: “In beruflichen und geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag zu unterlassen.” Bei “ernsthaften Vorwürfen” trete Regel VIII in Kraft, sagte Dagmar Schipanski. Von “ernsthaften” Vorwürfen ist in Regel VIII nicht die Rede. Da steht: “Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Abgeordneter gegen diese Verhaltsregeln verstoßen hat, so hat der Vorstand des Landtags den Sachverhalt aufzuklären und den betroffenen Abgeordneten anzuhören.”
Wäre der Gebrauch der Abkürzung “MdL” in Geschäftsbriefen ein ernsthafter Vorwurf? “Was wäre wenn”, das sei ihr zu fiktiv, so Dagmar Schipanski. Fiktive Fragen beantworte sie nicht. Bagatelle oder Indiz? Ein kleines “MdL” im Geschäftsbrief - ist das eine zu vernachlässigende Bagatelle oder ernsthaftes Indiz, dass hier jemand mit seinen Verbindungen als Abgeordneter hausieren geht? Für Hans Herbert von Arnim, dem die TLZ die Brief-Kopie zufaxte, liegt mit Blick auf die Verhaltensregeln des Thüringer Abgeordnetengesetzes ein Verstoß dagegen vor. “Es ist eindeutig, dass er das nicht darf”, sagte der Parteienkritiker und begründete: “Sinn der Regel ist, dass man den Status des Abgeordneten nicht geschäftlich ausschlachtet, und deswegen
darf man darauf auch keinen Hinweis geben. Er tut das aber, und das ist nicht zulässig. Nun muss der Vorstand des Landtages den Abgeordneten einvernehmen und dafür Sorge tragen, dass der Verstoß abgestellt wird. Notfalls hat der Landtagspräsident dem Plenum zu berichten - gemäß Ziffer VIII der Verhaltensregeln.”
Thüringische Landeszeitung, von Rita Specht